Antrag & Kosten

Ich führe hier nur die gängisten Zwangsvollstreckungsanträge auf.

Auftrag zur gütlichen Erledigung

Der Gerichtsvollzieher versucht mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen und die Forderung zu realisieren ohne dass es zu Pfändungen kommt.

Pfändungsauftrag

Hiermit beginnt die Zwangsvollstreckung einer Geldforderung. Bei dieser versucht der Gerichtsvollzieher vor Ort beim Schuldner den geschuldneten Betrag beizutreiben. Dies kann durch eine komplette Zahlung oder auch Ratenzahlung erfolgen. Es wird ebenso versucht, evtl pfändbare Gegenstände zu pfänden und verwerten. Sollte der Schuldner den Zutritt verweigern, kann das Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden.
Alternativ kann auch bei Gericht ein sog. Nacht– und Feiertags- und/oder Durchsuchungsbeschluss beantragt werden. Bei dessen Vollstreckung können aber leicht Schlosserkosten bis zu 250 € und mehr entstehen.

Die Abnahme der Vermögensauskunft

Die Abnahme der Vermögensauskunft dient dazu, dass der Schuldner seine Vermögensverhältnisse offenlegt. Die Angaben im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner an Eidesstatt versichern. Macht der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben, kann das strafrechtliche Folgen gegen ihn haben. Mit diesen Angaben kann der Gläubiger dann die angegebenen Forderungen pfänden. Diese können sein: Lohn, Arbeitslosengeld, Bankverbindungen, Kapitalversicherungen usw.

Der Verhaftungsantrag.

Dieser dient der Abgabe der Vermögensauskunft. Falls der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, kann diese mit Hilfe des Haftbefehls erzwungen werden. (evtl. auch mit Hilfe des Nacht- und Feiertagsbeschluss)

Einholung der Drittauskünfte bzgl. der Adressermittlung

Es können beim Einwohnermeldeamt, Ausländerzentralregister, bei der Rentenversicherung, Gewerbeamt und Handelsregister anfragen bzgl. der Meldedaten des Schuldners zur Adressermittlung getätigt werden.

Einholung der Drittauskünfte bzgl. pfändbarer Forderungen

Es können Auskünfte beim Bundeszentralamt für Steuern, bei der Rentenversicherung und beim Kraftfahrbundesamt eingeholt werden.

Kosten

Kosten werden bei Zahlung des Schuldners von diesem getragen, ansonsten vom Gläubiger

Auftrag zur gütlichen Erledigung ca. 30 €
Pfändungsauftrag ohne Pfändung ca. 30 € mit Pfändung ca. 50 €
Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ca. 50 € + ca. 15 € pro Drittschuldnerauskunft und die anfallenden Auslagen ca. 6-12 €
Verhaftungauftrag ca. 50 €

(Dies sind nur grobe Berrechnungen und können von den tatsächlichen Kosten abweichen.)