Hinweise für Gläubiger

Der Gerichtsvollzieher ist zuständig u.a. für

  • Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen
  • Herausgabe von beweglichen Sachen
  • Räumungen
  • Wechselprotesten
  • Zustellungen
  • uvm.

Es können hier nur allgemeine Hinweise bezgl. der Zwangsvollstreckung gegeben werden.

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher (siehe Gerichtsfinder) bzw. an die jeweilige Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen in den ersten sechs Wochen ab.

Hinweise zur Zwangsvollstreckung

Zuständigkeit

Bei der Zwangsvollstreckung ist in der Regel das Amtsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Schuldner wohnt.

Antrag

Bitte Antragsformular verwenden. Bitte denken Sie daran, dass Sie den Antrag ggf. elektronisch Einreichen müssen.

Zustellungen

Zustellungen können laut ZPO persönlich, per Post, durch Einlegung in den Briefkasten oder Niederlegung erfolgen. Es besteht ggf. auch die Möglichkeit elektr. Zuzustellen.

Gütliche Einigung

Bei der Gütlichen Einigung versucht der Gerichtsvollzieher die Forderung ohne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu realisieren. Dabei kann die Gütliche Einigung nur isoliert beantragt werden. Das bedeutet, der Auftrag darf nur auf diese Maßnahme beschränkt sein. Weitere Aufträge wie z.B. Pfändungsaufträge oder Abgabe der Vermögensauskunft sind nach Scheitern der Gütlichen Einigung separat möglich.

Pfändungsauftrag

Der Gerichtsvollzieher versucht, die Forderung beim Schuldner mittels Zahlungsvereinbarungen oder Pfändungen vor Ort zu realisieren.

Vermögensauskunft

Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. An diesem Termin füllt er mit dem Schuldner das Vermögensverzeichnis aus. Die Richtigkeit dieser Angaben muss der Schuldner an Eidesstatt versichern.

Erneute Vermögensauskunft

Die Erneute Vermögensauskunft kann nur erfolgen, wenn die Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners nachgewiesen werden.

Haftbefehl

Der Erlass eines Haftbefehles kann direkt vom Gläubiger/Gläubigervertreter beim Gerichtsvollzieher beantragt werden, falls der Schuldner nicht zum Termin der Vermögensauskunft erscheint.

Vollstreckung des Haftbefehls

Der Haftbefehl dient dazu, dass der Schuldner das Vermögensverzeichnis abgibt. Es ist sinnvoll, die Vollstreckung des Haftbefehls als einen separaten Auftrag einzureichen. Hierfür muss auch eine aktuelle Forderungsaufstellung beigefügt werden.

Durchsuchungsbeschluss

Der Durchsuchungsbeschluss dient dazu, dass der Gerichtsvollzieher auch ohne Genehmigung des Schuldners dessen Wohnraum betreten darf.

Nachtbeschluss

Der Nachtbeschluss berechtigt den Gerichtsvollziehauch auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu vollstrecken.

Forderungsaufstellung

Die Forderungsaufstellung ist jedem Auftrag beizufügen und sollte alle Angaben zur Forderung enthalten wie z.B. das Datum, die Kosten sowie den Kostengrund der Forderung.

Drittauskünfte bei Aufenthaltsermittlung

Drittauskünfte bei Aufenthaltsermittlung können mit jedem Auftrag gestellt werden. Die Einholung von Auskünfte über das Meldeamt/Ausländeramt ist immer möglich. Die Einholung erfolgt je nach Antrag bei den Rentenversicherungen und das Kraftfahr-Bundesamt sowie beim Gewerbeamt und Handelsregister.

Drittauskünfte

Sollte das Verfahren der Vermögensauskunft nicht zu einer Befriedigung geführt haben, besteht die Möglichkeit der Einholung von Drittauskünften bei der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrbundesamt.

Vollstreckungsportal

Das Schuldnerverzeichnis wird zentral geführt unter https://www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/willkommen.jsf

Zug-um-Zug Vollstreckung

Für einen reibungslosen Ablauf der Vollstreckung ist es ratsam, wenn der Verzug des Schuldners bereits vom Gericht im Titel festgehalten wird, ansonsten muss der Gerichtsvollzieher den Verzug herstellen.

Räumungsvollstreckung

Vorteil der Räumung ist, dass das eingelagerte Räumungsgut nach ca. 1 bis 2 Monaten durch den Gerichtsvollzieher verwertet bzw. vernichtet werden kann.

Berliner Räumung

Die Berliner Räumung ist zwar kostengünstig, aber der Gläubiger hat das Problem das er für das Räumgut über das Vermieterpfandrecht haftet.

Einstweilige Verfügungen/ Arreste

Bei diesen Vollstreckungen kommt es maßgeblich auf den Inhalt an. Es ist zwingend nötig, dass alle Amtshandlungen, die der Gerichtsvollzieher ausführen soll, auch genau bezeichnet werden.

Zustellungen

Zustellungen können laut ZPO persönlich, per Post, durch Einlegung in den Briefkasten oder Niederlegung erfolgen. Es besteht ggf. auch die Möglichkeit elektr. Zuzustellen.

Vorläufiges Zahlungsverbot

In den meisten Fallen ist es sinnvoll, dass der Gerichtsvollzieher eine Forderung zunächst durch ein vorläufiges Zahlungssverbot (Sog. Rangwahrung) sichert. Damit kann der Gläubiger/Gläubigervertreter einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die Pfändungsfreigrenzen beim Schuldnereinkommen.

Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid

Mahn- und Vollstreckungsbescheide dienen zur Titulierung von reinen Geldforderungen.

§ 807 ZPO

Die Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO setzt einen Pfändungsversuch voraus, durch den die Fruchtlosigkeit des Schuldners festgestellt wurde oder bei dem der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung verweigert hat.

Sofortabnahme des Vermögensverzeichnisses

Die sofortige Abnahme des Vermögensverzeichnisses ermöglicht dem Gerichtsvollzieher, dass er die Abgabe des Vermögensverzeichnisses beim persönlichen Antreffen des Schuldners unverzüglich verlangen kann.

Abschrift des Vermögensverzeichnisses

Eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses ist nur als Antrag zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses möglich.

Adressermittlungen

Es besteht auch die Möglichkeit Adressermittlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu beantragen.