Hinweise für den Schuldner

Wenn Sie ein amtliches Schreiben wegen einer Zwangsvollstreckung erhalten, setzen Sie sich unverzüglich mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Wenn Sie die Forderung bezahlen können, muss die Vollzahlung bis zum im Schreiben angegebenen Termin erfolgen. Bitte beachten Sie hierbei, dass eine Banküberweisung bis zu zwei Tage dauern kann.

Ratenzahlungen sind mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher abzustimmen, es sei denn er teilt es Ihnen anders mit. (Schreiben des Gerichtsvollziehers beachten)

Bei Fragen zur Herkunft der Forderung wenden Sie sich an den Gläubiger/Gläubigervertreter.

Wenn Sie den gerichtlichen Termin des Gerichtsvollziehers nicht wahrnehmen, müssen Sie auch die Konsequenzen hierfür tragen.
Dieses können u.a. sein: Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, Erlass eines Haftbefehls  oder Erlass einer Durchsuchungsanordnung.

Haftbefehl

Im Falle eines Haftbefehls setzen Sie sich auf jeden Fall mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher in Verbindung.

Räumungen

Der Gerichtsvollzieher wird die Räumung zu dem im Schreiben angekündigten Termin vollziehen. Diese kann notfalls auch durch eine Zwangsöffnung der Wohnung geschehen. Bei Nicht-Anwesenheit beim Räumingstermin entstehen somit für Sie zusätzliche Kosten, die vermeidbar sind. Der Gerichtsvollzieher ist nicht für Ihre weitere Unterbringung zuständig. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Gemeinde/Stadt. Bitte beachten Sie alle Hinweise in der Ladung zum Räumungstermin. Dort finden Sie u.a. auch Hinweise zum Räumungsschutz.

Vorläufiges Zahlungsverbot/Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Sollten Sie als Schuldner ein vorläufiges Zahlungsverbot oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, müssen Sie bei Einwendungen gegen die Pfändung das entsprechende Rechtsmittel beim zuständigen Amtsgericht einlegen.

Sonstige Zustellungen

Sonstige Zustellungen (z.B. Mahnbescheide) beachten Sie bitte die Rechtshinweise.

Schufa

Der Gerichtsvollzieher sendet keine Mitteilungen an die Schufa.

Schuldnerverzeichnis

Im Schuldnerverzeichnis erfolgen die Eintragung bzgl. der Abgabe/Nichtabgabe bei der Vermögensauskunft.

Pfändungsschutzkonto

Diese Kontoart kann für Sie sinnvoll sein, wenn Sie von Kontopfändungen betroffen sind. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Bank.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die Pfändungsfreigrenzen beim Schuldnereinkommen.

Drittschuldner

Falls Sie Drittschuldner sind, beachten Sie die Hinweise in den zugestellten Beschlüssen und wenden Sie sich bei Fragen an das zuständige Amtsgericht.

Insolvenz

Bezüglich eines Insolvenzverfahrens ( auch mit eventueller Restschuldbefreiung) müssen Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden.

Versteigerungen

Eine Versteigerung von gepfändeten Gegenständen kann durch den Gerichtsvollzieher erfolgen oder über das Internet. Es sind auch andere Verwertungsmöglichkeiten möglich, die Sie jedoch im Einzelfall mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher besprechen sollten. http://www.justiz-auktion.de/

EIntragungen in das Schuldnerverzeichnis oder Vermögenverzeichnis löschen

Amtsgericht Karlsruhe - Vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis (justiz-bw.de)